Beschreibung
Wie ist eine Kritik des Rechts überhaupt möglich? Die Ausübung von Gewalt gehört zum Begriff des Rechts: Es gibt kein Recht, das sein Ziel der Gewaltüberwindung nicht auf Gewaltanwendung stützte. Dies scheint eine triviale Feststellung, wenn man sie so versteht, dass die Gewalt das letzte Mittel des Rechts sei. Dem Versuch einer solchen rechtlichen Legitimation der Gewalt widerspricht die These von der Gewalt der rechtlichen Legitimation: Die Gewalt ist nicht ein Mittel, sondern das Schicksal des Rechts - das Schicksal, die Gewalt unendlich wiederholen zu müssen, dem das Recht seine Einsetzung verdankt. Christoph Menke entwickelt diese Gegenthese anhand von Einsichten der Literatur ins Recht (Aischylos, Kleist, Heiner Müller), die, so der Autor, denen der Philosophie voraus ist. Sein Essay zielt auf den Nachweis, dass die Gewalt des Rechts in der politischen Prozedur steckt, die das rechtliche Urteilen legitimiert; er legt die untergründig wirksame Logik frei, die die Ebene der Berechtigung rechtlicher Urteile mit der körperlich-seelischen Ebene ihrer gewaltsamen Durchsetzung innerlich verbindet. Die Gewalt des Rechts und das Recht des Rechts sind einander nicht äußerlich; sie sind auf paradoxe Weise verklammert. Der erste Teil des Essays erläutert diesen Gedanken durch eine Rekonstruktion des kratischen Verhältnisses zum Nichtrechtlichen, das dem Recht von Anfang an eingeschrieben ist. Dieses Gewaltverhältnis findet nicht im autoritären, sondern im autonomen Recht, das in der Freiheit des Subjekts gründet, seinen reinsten Ausdruck. Der zweite Teil versucht sodann, die Lücke in der Einheit von Recht und Gewalt, von Normativität und Schicksal zu finden. Dazu wird Benjamins Idee einer Entsetzung des Rechts als das Programm einer Selbstreflexion des Rechts erläutert.
Autorenportrait
Christoph Menke ist Professor für Philosophie am Institut für Philosophie der Goethe-Universität Frankfurt am Main.
Schlagzeile
Erweiterte Neuauflage mit einem Nachwort des Autors