Beschreibung
Obgleich der Vormärz und die Nationalversammlung die Inspiration fur die Grundrechte in der französischen Erklärung der Menschen- und Burgerrechte vom 26. August 1789 finden und das Reichsgesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes nicht von einem König oktroyiert wurde, ähnelt es in einer wesentlichen Hinsicht mehr der Magna Charta vom 15. Juli 1215 als der französischen Erklärung der Menschen- und Burgerrechte oder der Verfassung der Vereinigten Staaten vom 17. September 1787. Statt einer genuinen Präambel beginnt das Reichsgesetz mit einem Hinweis auf die gegenuber den Einzelstaaten vereinheitlichende und einschränkende Rolle der Grundrechte: Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können. In ihrer jeweiligen Präambel betonte dagegen die Verfassung der Vereinigten Staaten das kontraktualistische Element und die französische Erklärung das naturrechtliche Element, und beide erwähnen in einer emanzipatorischen Perspektive die Übel, fur welche die Grund- bzw. die Menschen- bzw. die Burgerrechte das Gegenmittel darstellen, und das Gluck, das daraus entstehen soll. Die Begrundung der Grundrechte kann man daher nicht im Reichsgesetz, sondern nur in den Debatten des Vormärz finden, die, neben anderen Aspekten der Menschenrechtsthematik, die AutorInnen dieses Sammelbandes darstellen
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