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Staat und Strafrechtspflege

Braucht die Verfassungstheorie einen Begriff von Strafe?, Schönburger Gespräche zu Recht und Staat 25

Erschienen am 26.10.2015, 1. Auflage 2015
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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783506784117
Sprache: Deutsch
Umfang: 132 S.
Format (T/L/B): 1.5 x 17.5 x 11.5 cm
Einband: gebundenes Buch

Beschreibung

Das Buch geht der Frage nach, ob es für eine Verfassungstheorie lohnenswert ist, sich mit dem Strafrecht zu befassen, dessen Existenz moderne Verfassungen voraussetzen, ohne Strafbegründungen zu setzen.Strafbegründungstheorien sind konzentrierte Herrschaftsbegründungen. Die Rechtfertigung von Strafe erweist sich daher als ein sozialphilosophisches und politisch-theoretisches Laboratorium. Der verfassungstheoretische Charme des Strafrechts liegt hierbei in seiner Rolle als vorkonstitutionelle Zeitkapsel, die beharrlich urtümliche Reaktionsmuster sozialer Kontrolle in den demokratischen Rechtsstaat gerettet hat und das kühle Rationalisierungsparadigma moderner Staatsbegründung irritiert. Strafrecht zeigt die fortbestehende Bedeutung gesellschaftlicher Symbolik an, die sich nur begrenzt in die gewohnte Feinmechanik rationalisierender Verhältnismäßigkeitskontrolle einfügt und sich hierdurch der gewohnten materialen Ethisierung vom Systemmittelpunkt der Verfassung aus entzieht.

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Autorenportrait

Klaus Ferdinand Gärditz ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn. Seit 2014 ist er stellvertretender Richter am Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen und seit 2015 im Nebenamt Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.