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Diskriminierung und rechtsmissbräuchliche Scheinbewerbungen

Erschienen am 01.09.2021, 1. Auflage 2021
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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783346500847
Sprache: Deutsch
Umfang: 20 S.
Format (T/L/B): 0.2 x 21 x 14.8 cm
Einband: kartoniertes Buch

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Sprache: Deutsch, Abstract: § 15 des AGG normiert die Ansprüche, die ein Diskriminierter gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann. Dies sind ein Schadensersatzanspruch (§ 15 I AGG) für den Ersatz aller materiellen Schäden und ein Entschädigungsanspruch in Geld (§ 15 II AGG) für erlittene immaterielle Schäden. Gerade letzterer kann von sogenannten AGG-Hoppern ausgenutzt werden. Das sind Personen, die sich auf Stellen bewerben, um abgelehnt zu werden und danach wegen angeblicher Diskriminierung Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Um zu verstehen, warum das AGG-Hopping grundsätzlich möglich ist, wird im ersten Teil dieser Arbeit dargestellt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um als abgelehnter Bewerber einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG zu haben. Nicht einmal die Wahrheit höchstpersönlich ist so überzeugend wie ein gut zementiertes Vorurteil, schrieb Juli Zeh 2005. Vielleicht halten sich deshalb Thesen wie, ältere Menschen würden weniger Leistung erbringen, Frauen hätten nur Kinder im Sinn und Menschen mit Behinderung seien öfter krank, so hartnäckig in den Köpfen mancher Arbeitgeber. Die EU kritisiert eine solche Denkweise und die damit verbundene Diskriminierung, sodass sie auf Grundlage des Art. 19 I AEUV (ex-Art. 13 EGV) in den Jahren 2000 bis 2006 vier zentrale Anti-Diskriminierungsrichtlinien er-ließ (Anti-Rassismus-Richtlinie 2000/43/EG, Rahmen-Richtlinie Beschäftigung 2000/78/EG, Gender-Richtlinie 2006/54/EG und Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG), die die Gleichbehandlung der Menschen - insbesondere auf dem Arbeits-markt - sicherstellen sollen. In Deutschland wurden diese Richtlinien 2006 in Form des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) umgesetzt. Neben den Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts und wegen Behinderungen, denen das deutsche Recht bereits zuvor einen gewissen Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt einräumte, verbietet das AGG darüber hinaus auch Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder aus Gründen der Rasse.

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